Im folgenden finden Sie die Satzung unseres Vereins. Natürlich steht sie Ihnen auch zum Download als PDF-Dokument zur Verfügung.
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§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
( 1) Der Verein führt den Namen "Deutsch-Australische Juristenvereinigung" mit dem Zusatz e. V. nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister.
(2) Die Vereinigung hat ihren Sitz in Köln.
§ 2 Zweck
(1) Die Vereinigung hat den Zweck, Kenntnis und Verständnis des deutschen Rechts in Australien und des australischen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland zu vermitteln.
(2) Sie wird dazu namentlich anstreben,
(a) Verbindungen zwischen deutschen und australischen Juristen zu schaffen, zu fördern und zu vertiefen
(b) Vorträge, Seminare und andere Veranstaltungen zu organisieren und durchzuführen,
(c) Veröffentlichungen und andere wissenschaftliche Arbeiten über Fragen, die für Juristen beider Länder von Bedeutung sind, anzuregen und zu unterstützen,
(d) den Studenten- und Referendaraustausch zwischen beiden Ländern zu fördern.
(3) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Vereinigung kann internationalen Organisationen beitreten deren Tätigkeit beobachten und Vertreter entsenden um den Zweck der Vereinigung zu fördern.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche Person sein, die allgemeines oder besonderes Interesse für das deutsche und das australische Recht hat.
(2) Ordentliches Mitglied der Vereinigung kann außerdem jede juristische Person, Handelsgesellschaft sowie Körperschaft und vergleichbare Organisation sein, die den Zweck der Vereinigung zu fördern und mit zu gestalten bereit ist (korporatives Mitglied). Dieses Mitglied benennt einen ständigen Beauftragten.
(3) Ordentliche Mitglieder der Deutsch-Australischen Juristenvereinigung (DAUSJV) gehören unter Befreiung von der Beitragspflicht automatisch der "Australian-German Lawyers Association (AGLA)" als außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht und ohne Entscheidungskompetenz an. Sie haben jederzeit das Recht, Veranstaltungen der AGLA zu besuchen und sind deren ordentlichen Mitgliedern im übrigen gleichgestellt. Entsprechendes gilt für die Mitglieder der Australian-German Lawyers Association.
(4) Die ordentliche Vereinsmilgliedschaft ist an den Wohnsitz bzw. den Ort der Niederlassung geknüpft: Die in Deutschland Ansässigen sind automatisch ordentliche Vereinsmitglieder der Deutsch-Australischen Juristenvereinigung, die in Australien Ansässigen sind ordentliche Vereinsmitglieder der Australian-German Lawyers Association.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Bestätigung des Vorstandes erworben.
(2) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(3) Mitglieder, die mit einem fälligen und nicht gestundeten Jahresbeitrag mehr als ein Jahr im Rückstand sind, können vom Vorstand von der Liste der Mitglieder gestrichen werden. Sie sind drei Monate zuvor mittels eingeschriebenen Briefs unter Androhung der Streichung zur Zahlung aufzufordern.
(4) Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn sie den Zweck der Vereinigung durch ihr Verhalten gefährden oder sich dem Zweck zuwiderlaufend verhalten. Wenn diese Voraussetzungen in der Person des ständigen Beauftragten eines korporativen Mitglieds vorliegen, kann der Vorstand von diesem Mitglied verlangen, den Beaufragten abzuberufen, und ihn von jeder Mitwirkung in Angelegenheiten der Vereinigung ausschließen. Den Betroffenen steht binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlußmitteilung der Einspruch zu, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
(5) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod, bei korporativen Mitgliedern durch deren Auflösung.
§ 6 Jahresbeitrag
(1) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu leisten. Der Beitrag ist mit dem Eintritt in den Verein für das laufende Geschäftsjahr bzw. mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Stundung gewähren oder auf die Erhebung ausstehender Beiträge verzichten.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands die Höhe der Beiträge.
(3) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vermögen der Vereinigung. Bei Auflösung findet weder eine Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder noch eine Rückzahlung von Beiträgen statt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein zur Förderung der Rechtswissenschaften, Albertus-Magnus-Platz, 50937 Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 7 Organe
Organe der Vereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Zusammentritt der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden. Der Vorstand beruft sie schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen ein.
(2) Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn sie von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder oder einem Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner in den Fällen des Rücktrias des Vorstands und für den Fall der Auflösung der Vereinigung einzuberufen.
§ 9 Tagesordnung
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sollendem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt derVersammlung übermittelt werden.
§10 Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit der Vereinigung. Sie kann dazu Weisungen und Wünsche an den Vorstand beschließen
(2) Sie ist insbesondere zuständig für
(a) die Wahl der Vorstandsmitglieder;
(b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
(c) die Entgegennahme und Billigung des vom Vorstand vorzulegenden Tätigkeitsberichtes;
(d) die Prüfung der vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschlüsse und dessen Entlastung hinsichtlich der Geschäfts- und Kassenführung;
(e) die Beschlußfassung über den Eintritt in eine internationale Organisation oder den Austritt aus ihr;
(f) die Wahl von Vertretern der Vereinigung für internationale Organisationen;
(g) die Änderung der Satzung;
(h) die Auflösung des Vereins und die Bestimmung über den Anfall ihres Vermögens
§ 11 Beschlußfassung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden, mindestens jedoch von einem Viertel aller ordentlichen Mitglieder.
(2) Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch ein Vorstandsmitglied zu protokollieren. Das Protokoll ist von diesem und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§12 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er besteht aus sieben Mitgliedern.
(2) Er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Generalsekretär und den Schatzmeister.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Generalsekretär. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand stellt den Haushaltsplan der Vereinigung auf und beschließt die Verwendung der Mittel.
(5) Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
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